Das Bundeskanzleramt - Sektion für Kunstangelegenheiten schreibt für das Kalenderjahr 2004 einen Förderungspreis für bildende Kunst aus.
Voraussetzungen:
Der Förderungspreis wird auf Vorschlag einer unabhängigen Jury KünstlerInnen zuerkannt, die auf dem Gebiet der bildenden Kunst tätig sind und deren Werk sich durch einen besonderen Grad an Originalität und eine außergewöhnlich innovative Komponente auszeichnet. Die BewerberInnen sollen österreichische StaatsbürgerInnen sein, oder als BürgerInnen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine besondere Beziehung zur österreichischen Kunstszene nachweisen können.
Hinweis:
Der Förderungspreis stellt eine Anerkennung und Förderung für das Schaffen jüngerer KünstlerInnen dar.
Preishöhe:
Der Preis ist mit Euro 5.500 dotiert. Die Zuerkennung des Preises wird durch eine Urkunde bestätigt.
Vergabemodus:
Das Bundeskanzleramt bestellt eine Fachjury, welche die Vorschläge für die Vergabe des Preises erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine ausführlich verbalisierte Begründung des Jury-Vorschlages in keinem Fall erfolgt.
Bewerbungstermin:
Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 31. August 2004 (es gilt das Datum des Poststempels) zu richten an:
Bundeskanzleramt Sektion II - Kunstangelegenheiten
Abteilung II/1 (Bildende Kunst, Architektur, Design und Mode)
Schottengasse 1, A-1014 Wien
Der Briefumschlag ist mit deutlich sichtbarem Vermerk: Förderungspreis bildende Kunst 2004
zu kennzeichnen.
Einsendungen nach diesem Termin können nicht berücksichtigt werden. Der Jury werden nur vollständige Bewerbungen vorgelegt.
Bewerbungsunterlagen:
Der Bewerbung soll ein Lebenslauf des Bewerbers/der Bewerberin, eine Künstlerbiographie sowie eine Dokumentation der bisherigen Arbeiten (wie z.B. Kataloge, Fotos, etc.) beigelegt werden, jedoch KEINE ORIGINALE. Die Unterlagen sollen es der Jury ermöglichen, sich ein Bild über die Tätigkeit des Bewerbers/der Bewerberin zu machen.
Das eingereichte Material wird nach Verlautbarung der Preiszuerkennung im Postweg zurückerstattet.
Für Verlust bzw. Beschädigung von Unterlagen kann keine Haftung übernommen werden.