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Niederösterreichische Landeskorrespondenz

Im Zuge der Festlegung des Vereinsrechts 2002 wurden einige Neuerungen eingefüh

für deren Umsetzung der Gesetzgeber eine Frist bis Ende Juni 2006 gewährt hat.

Im Folgenden finden sich die wichtigsten Neuerungen:

Der Vereinssitz
... Als Sitz ist der Ort zu bestimmen wo der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat (Vereinsrecht 2002, §4, (2))
Bitte darauf achten dass der Vereinssitz auch Sitz der Hauptverwaltung ist und ggf ändern

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu erwirken. (Vereinsrecht 2002. §3, (3))
Bitte diesen Satz bei den Rechten und Pflichten der Mitglieder hinzufügen falls er nicht vorhanden ist

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Bitte beim Punkt "Generalversammlung" diesen Satz als ersten Menupunkt dazuschreiben oder in den Statuten den Terminus "Mitgliederversammlung" anstelle von "Generalversammlung" verwenden.

In vielen Statuten steht drin, dass ein Prozentsatz von mindestens 33% der Mitglieder benötigt wird, um einen außerordentliche Generalversammlung zu erwirken. Das neue Gesetz legt diesen Wert mit 10% fest und stärkt somit die Minderheitenrechte.

§ 5, (2): ... Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan (=der Vorstand) die Einberufung einer Mitgliederversammlung (=Generalversammlung) verlangen

Eine Erleichterung gibt es bei der Abhaltung der Generalversammlung. In vielen Statuten steht dazu eine Abwandlung des folgender Passus drin:

"Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte der Teilnahme- und Stimmberechtigten bzw. deren Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie xx Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig"

Das kann zu folgendem Satz vereinfacht werden:

Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig

Das neue Vereinsrecht schreibt auch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. Im Folgenden ein Mustertext für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes

DAS SCHIEDSGERICHT
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen, Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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