Seit 2004 gibt es Richtlinien für Kunstförderungen nach dem Kunstförderungsgesetz, die nunmehr erneuert wurden. Was sind Richtlinien und was haben die KünstlerInnen davon?
Die Förderungsvergabe nehmen in Österreich sowohl der Bund als auch die Länder wahr, sie wird der Staatsaufgabe ?Verwaltung? zugeordnet. Grundsätzlich werden alle Verwaltungsaufgaben entweder im Rahmen der sogenannten Hoheitsverwaltung oder durch die Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen. Im Ergebnis sind die beiden Möglichkeiten leicht zu unterscheiden ? in der Hoheitsverwaltung wird am Ende eines Verfahrens ein Bescheid erlassen, die Privatwirtschaftsverwaltung operiert mit Verträgen.
Die Förderungsvergabe wird in der Regel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt. Nun wird also über einen Antrag auf Zuerkennung einer Kunstförderung im positiven Fall ein Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch die Kunstsektion des BMUKK, und einem/einer KünstlerIn oder einer Institution (Verein, Gesellschaft, usw.) abgeschlossen.
Um Willkür zu verhindern, fordert die österreichische Bundesverfassung durch das sogenannte Legalitätsprinzip eine unbedingte Bindung an Gesetze und Verordnungen bei allem, was die Hoheitsverwaltung betrifft. Aber auch in der Privatwirtschaftsverwaltung, also z.B. bei der Förderungsvergabe, ist es demnach vorteilhaft, wenn es festgeschriebene Spielregeln für beide VertragspartnerInnen gibt.
Um eine Ungleichbehandlung zu verhindern, sind verbindliche Regeln bei der Vertragsgestaltung wichtig. Diese Spielregeln, betreffend die Förderung von Kunst durch das BMUKK, heißen Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur für die Gewährung von Förderungen nach dem Kunstförderungsgesetz.
Seit 30. September 2010 gibt es neue Richtlinien, die als Anhang auch die sehr speziellen Regelungen betreffend die Filmförderung beinhalten. Damit werden die bis dahin parallel bestehenden Filmrichtlinien außer Kraft gesetzt. Ein Projektteam der Kunstsektion hatte einen Entwurf erarbeitet, der nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof von Bundesministerin Dr. Claudia Schmied genehmigt wurde. Auf der Homepage des BMUKK/Kunst ist der Text nachzulesen.
Zum Inhalt:
Zuerst wird geregelt, welche Arten von Förderungen es überhaupt gibt und dass auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderungen besonderes Augenmerk gelegt wird. Dann werden die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt eine Förderung bekommen zu können, festgelegt. Weiters gibt es Regeln, wie ein Antrag auszusehen hat und welche Beilagen nötig sind. Anschließend gibt es neue Regelungen über die verschiedenen Nachweismodalitäten und die Bedingungen betreffend die Rückzahlung von Förderungen. Unter anderem fand eine Anpassung an die Bestimmungen des Vereinsgesetzes und des Unternehmensgesetzbuches statt. Es gibt zusätzliche Bestimmungen für die immer wichtiger werdenden mehrjährigen Förderungen für Institutionen.
Abschließend wurden auch noch die Ankäufe und Aufträge sowie die Stipendien geregelt. Als eigener Bereich befinden sich im Anhang die Richtlinien betreffend die Filmförderung. Somit sind alle Punkte, die bei einer Vertragserrichtung und der Umsetzung seines Inhalts wichtig sind oder sein können, abgedeckt und für alle FörderungsnehmerInnen und für das BMUKK in gleicher Weise verbindlich. Mit den neuen Förderungsrichtlinien sind die Förderungsbedingungen und -voraussetzungen wesentlich klarer als bisher erfasst. Rechtssicherheit und Transparenz sind bei der Förderungsvergabe bedeutend verbessert.
Link zu den Richtlinien.
Aussender: BMUKK Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, www.bmukk.gv.at