Die Europäische Kommission hat heute überarbeitete Kriterien für die auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften erfolgende Beurteilung von Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Filmen und anderen audiovisuellen Werken angenommen. Die ab 2001 angewendeten Kriterien für die beihilferechtliche Prüfung galten bis zum 31.vDezember 2012. Danach hat die Kommission neue Filmförderregelungen direkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, der Beihilfen zur Förderung der Kultur erlaubt, und sich dabei auch auf ihre auf der Mitteilung zur Filmwirtschaft von 2001 basierende Beschlusspraxis gestützt. Die neue Mitteilung zur Filmwirtschaft trägt den Beiträgen Rechnung, die im Rahmen der drei öffentlichen Konsultationen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eingegangen sind.
Wichtige Inhalte / Neuerungen:
Anwendungsbereich:
Ausweitung des Anwendungsbereiches der Mitteilung zur Filmwirtschaft aus dem Jahr 2001, die nur staatliche Beihilfen für die Produktionsförderung betraf, auf alle Phasen eines audiovisuellen Werks, d.h. von der Konzeption bis zur Vorführung.
Förderintensität:
- Die Intensität der Beihilfen, die für einen Film gewährt werden dürfen, ist weiterhin auf 50 % des Produktionsbudgets beschränkt. Vertriebs- und Werbekosten dürfen mit derselben Beihilfeintensität gefördert werden.
- Koproduktionen, die von mehreren Mitgliedstaaten finanziert werden, dürfen hingegen fortan mit Beihilfen von bis zu 60 % des Produktionsbudgets unterstützt werden.
- Keine Obergrenzen bestehen hingegen bei Beihilfen für Drehbuchgestaltung, Filmprojektentwicklung und schwierige audiovisuelle Werke im Sinne der nach dem Subsidiaritätsprinzip von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils festgelegten Definition.
Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben:
- Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, den Beihilfeempfängern sogenannte Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben aufzuerlegen. Derartige Verpflichtungen sind gerechtfertigt, da sie der Förderung der kulturellen Vielfalt dienen, die ohne Erhaltung der Ressourcen und des Know-hows der Branche auf nationaler bzw. lokaler Ebene nicht möglich wäre.
- Mit den überarbeiteten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass solche territorialen Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgenannten Zielen stehen. So können die Mitgliedstaaten verlangen, dass 160 % des Beihilfebetrags in ihrem Hoheitsgebiet ausgegeben werden.
- Zudem können sie unabhängig von dem gewährten Beihilfebetrag als Voraussetzung für die Beihilfegewährung vorschreiben, dass ein bestimmter Teil der Produktionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird. Dieser Teil darf 50 % des Produktionsbudgets nicht überschreiten. Wie bereits zuvor dürfen die Ausgaben zur Erfüllung dieser Territorialisierungsverpflichtung in keinem Falle höher als 80 % des Produktionsbudgets sein. Betonung der Bedeutung des Filmerbes: Europäische Filme sollen gesammelt, erhalten und künftigen Generationen zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Produzenten ermutigen und sie dabei unterstützen, eine Kopie des geförderten Werks zwecks Erhaltung und festgelegter nichtkommerzieller Verwendung bei einer Filmerbe-Institution zu hinterlegen.
Nächste Schritte:
Die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden Filmförderregelungen innerhalb von zwei Jahren mit dieser Mitteilung in Einklang bringen.
Mitteilung: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/cinema_communication_final_de.pdf
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1074_de.htm?locale=en
Aussenderin: Mag. (FH) Sandra Steinhauer, Verbindungsbüro des Amtes der Niederösterr. Landesregierung (NÖVBB), 20-22, Rue du Commerce, 6. Stock, B-1000 Brüssel, Tel +32 2 549 06 64, GSM +32 484 201 937, Fax +32 2 502 60 09